AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Für die Liefergeschäfte mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern diese nicht im Einzelfall schriftlich abbedungen oder abgeändert wurden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen sowie mündliche und fernmündliche Absprachen, auch wenn sie durch Reisende und Vertreter abgeschlossen werden, sind für uns erst durch eine dem Käufer oder Auftraggeber schriftlich erteilte Auftragsbestätigung verbindlich.

§ 3 Kaufpreiszahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung unter Ausschluß von Zurückbehaltungsrechten ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges ergibt sich die Höhe der Verzugszinsen aus dem jeweiligen Diskontsatz zuzüglich 4%. Die Geltendmachung eines weiteren uns entstehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich ihres Eingangs mit Wertstellung desjenigen Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers oder Bestellers. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt | Rücktrittsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung hat so zu erfolgen, daß wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Ware untergeht, ist der Käufer verpflichtet, uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache einzuräumen, soweit er selbst (Mit-)Eigentümer ist. Der Käufer ist weiterhin berechtigt, die gelieferte Ware oder die aufgrund von Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung daraus entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob diese Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritter Personen, so tritt der Käufer an uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werks-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist. Zu anderen als den o. g. Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen, als diese Ermächtigung durch uns nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. Zwischen uns und dem Käufer besteht Einigkeit darüber, daß durch den Einbau dieser Teile in ein Grundstück diese nicht zu unselbständigen Bestandteilen der Liegenschaft werden, sondern, daß diese vielmehr ihre Selbständigkeit behalten. Aufgrund der Möglichkeit, diese Einbauteile jederzeit an anderer Stelle einbauen oder von der Liegenschaft wieder entfernen zu können, so wie der Tatsache, daß diese nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut wurden, bleibt ihre Sonderrechtsfähigkeit erhalten. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte, insbesondere die Grundstückseigentümer sowie Dritterwerber der Ware hierauf hinzuweisen. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und uns Pfändungen o. ä., Beschädigungen oder Abhandenkommen unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert uns gegebener Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir sind berechtigt, von abgeschlossenen Lieferverträgen zurück zu treten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenz (Konkurs- Ausgleichs- oder Schuldenregulierungs-) verfahren eröffnet oder ein darauf abzielender Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Weiters sind wir zum Rücktritt von abgeschlossenen Lieferverträgen berechtigt, wenn sich die Bonität des Bestellers verschlechtert und er nicht binnen angemessener, von uns zu bestimmender Frist, den gesamten Wert der auszuführenden Bestellung – oder nach unserer Wahl einen Teil davon – durch Vorauszahlung an uns sicherstellt.
Jeder Geschäftsfall aus dieser Rahmenvereinbarung wird von der ATRADI GmbH der bestehenden Kreditversicherung unterstellt. Für den Fall, daß die Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Liquiditätsgründen des Käufers ablehnt, ist die ATRADI GmbH autorisiert, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Dieser Vertragsrücktritt kann vom Kunden nur abgewendet werden, in dem der Käufer der ATRADI GmbH geeignete Sicherheiten gibt oder Vorauszahlungen leistet.

§ 5 Liefertermine
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sie beginnen mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung der Ausführungseinzelheiten. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt (Streiks, Krieg, politische oder wirtschaftliche Umwälzungen, Materialmangel etc.) verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Der Käufer bzw. Besteller kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener, mindestens 14 tägiger Frist zu liefern. Erst mit dieser Aufforderung geraten wir in Verzug. Jedoch kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns hinsichtlich des Lieferverzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer ist auch berechtigt, uns im Falle des Verzuges eine angemessene, mindestens 14 tägige Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der bestellten Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Bei Vorliegen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer oder Besteller kann jedoch bereits erfolgte Teillieferungen nur dann zurückweisen, wenn feststeht, dass weitere Lieferungen nicht erfolgen werden und die Teillieferung für den Käufer nicht verwendbar ist.

§6 Gewährleistung – Schadenersatz
Der Besteller ist verpflichtet ausgelieferte Waren unverzüglich zu überprüfen und allfällige Mängel zu rügen. Mängelrügen, Beanstandungen oder offenkundige Mängel, die uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zugehen, werden nicht berücksichtigt. Wir haben das Recht, uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen sind kein Beweis irgendwelcher Mängel. Sofern die Mängel darauf zurückzuführen sind, daß der Käufer oder Besteller falsche oder ungenaue Angaben über den Verwendungszwecke sowie die Belastung des Materials gemacht hat, sind wir von unserer Gewährleistungspflicht befreit. Wird die Ware von uns unmittelbar an Dritte versandt oder sind besondere Gütevorschriften einzuhalten, so hat die Prüfung sowie die Abnahme in unserem Beisein zu erfolgen. Wird hierauf verzichtet, so gilt die Ware als bestimmungsgemäß geliefert. Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl entweder Verbesserung binnen angemessener Frist, Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder Ersatz des Minderwertes. Sollte auch die Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Das Recht des Käufers oder Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen oder Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß allfällige Mängelrügen nicht rechtzeitig erfolgt oder nicht ausreichend konkret gewesen sind. Für den Ersatz von Schäden (auch von Mangelfolgeschäden) haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Höhe des von uns nach dieser Maßgabe zu leistenden Schadenersatzes ist begrenzt mit dem Wert der Bestellung, die der Auslieferung des schadensverursachenden Produkts zu Grunde lag.

§ 7 Berechnungskriterien
Zur Berechnung kommt die vollrechteckige Fläche. Die abgedeckten Flächen werden als Ganzes inklusive der Stoßfugen und Spielräume sowie Aussparungen berechnet. Bei Rundbelägen bzw. Segmenten entspricht die vollrechteckige Fläche dem kleinsten, den Belag umschließenden Rechteck plus zwei Maschenabstände. Für Einzelroste unter 0,70 qm berechnen wir gestaffelte Mindergrößenzuschläge. Laufmeter zusätzliche Einfassungen für Ab- und Ausschnitte werden extra berechnet. Der Stückpreis für Kleinstausschnitte gilt als Zulagepreis. Der Käufer darf Zeichnungen oder andere Unterlagen, die er von uns erhält, unbeteiligten Dritten nicht zugänglich machen.

§ 8 Transport, Versand, Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich schriftlich frei Bestimmungsort vereinbart. Die Ware wird außerdem grundsätzlich unverpackt geliefert. Eventuelle Verpackung, Schutz- oder Beförderungsmittel werden von uns auf Kosten des Käufers nach unserer Erfahrung ausgewählt. Entsteht durch falsche Verpackungswahl oder ähnlichem ein Schaden an der zu liefernden Ware, so haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verpackungsmaterial und Hilfsmittel für die Beförderung (z.B. Europaletten, Unterleghölzer,…) sind vom Käufer unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht berechnet worden sind. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an befahrbarer Straße angefahren. Das Abladen der Ware ist Sache des Abnehmers und geht zu seinen Lasten. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer alle anfallenden Kosten zu zahlen, einschließlich aller zusätzlich entstehenden Transport-, Lager-, und Abwicklungskosten. Wir sind berechtigt, dem Käufer oder Besteller eine Transportversicherung in Rechnung zu stellen. Aus der Tatsache, dass keine Versicherung von uns abgeschlossen wurde, kann der Käufer oder Besteller keine Rechte ableiten.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Wels.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Info
fon      0676 3500 611
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ATRADI GmbH, Regau im März 2020